Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2022

1. Februar 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024
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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2022

1. Februar 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024

Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung bisher monatlich übermitteln, können für 2022 die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bis zum 10.02.2022 bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich erst im 2. Folgemonat fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2021 angemeldet und bis zum 10.02.2022 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2023 fällige Vorauszahlung für Dezember 2022 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2022 beim Finanzamt stellen.

Sollten Sie bereits im Vorjahr die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen haben, so muss die Anmeldung der Sondervorauszahlung (1/11 der USt.-Vorauszahlungen aus 2021) für das Jahr 2022 ebenfalls bis zum 10.02.2022 an Ihr Finanzamt übermittelt werden.

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