Essensgutscheine

Machen Sie Ihren Mitarbeitern den Job schmackhaft.

Erstatten Sie Ihren Mitarbeitern täglich bis zu 6,57* € pro Mittagessen und Arbeitstag. Ermöglicht wird dies durch ein Schreiben vom 24. Februar 2016 des Bundesministeriums der Finanzen, das verfügt hat, dass die Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien zu Essenmarken (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR) auch für den Fall anzuwenden sind, in dem vom Arbeitgeber Essenszuschüsse an Arbeitnehmer nicht mittels Essenmarken in Papierform gewährt werden, sondern sich der Arbeitgeber elektronischer Verfahren bedient. Im Rahmen einer für ein Unternehmen gestellten Lohnsteuer-Anrufungsauskunft wurde die Berechnung der Aufteilung des Essenszuschusses in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil mit dem Finanzamt München abgestimmt. Danach kann z. B. in Fällen, in denen die Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mittagsmahlzeit 3,40 € erreicht (z. B. bei Wert der Mahlzeit von 9,90 €), der gewährte Essenszuschuss von bis zu 6,57* € in voller Höhe steuerfrei gewährt werden. (*Stand: August 2021)